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Dokument-ID: 072727
Kärntner Bauvorschriften (K-BV)
§ 18. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
Bauliche Anlagen sind in allen ihren Teilen so zu planen und auszuführen, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen an Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz entsprechen.
(LGBl. Nr. 80/2012)