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Dokument-ID: 551143
Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012 (TAHG 2012)
§ 18. Umbau und Modernisierung von nicht CE-gekennzeichneten Hebeanlagen
(1) Im Fall von Umbauten oder bei Modernisierungen von Hebeanlagen, die nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, ist eine Verbesserung der Sicherheit, insbesondere durch Einbau von Sicherheitsbauteilen sicherzustellen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die technischen Erfordernisse für eine solche Hebeanlage im Fall von Umbauten oder bei Modernisierungen zu erlassen.