Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2018 (Bgld. WFG 2018)
4. Abschnitt
Beihilfen und Zuschüsse
§ 18. Wohnbeihilfe
(1) Wird die Mieterin oder der Mieter von Wohnraum, den sie oder er und ihr oder ihm nahestehenden Personen zur Deckung des ständigen, dringenden Wohnbedarfs benötigt, durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, kann über ein gesondertes Ansuchen Wohnbeihilfe zuerkannt werden, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diesen im Sinne des § 13 gleichgestellt ist.
(2) Die näheren Bestimmungen sind durch Richtlinien (§ 16) der Landesregierung festzulegen.