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Neu Dokument-ID: 1166721

Vorschrift

NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014)

Inhaltsverzeichnis

§ 18b Interkommunale Betriebsgebietsflächen

idF LGBl. Nr. 10/2024 | Datum des Inkrafttretens 30.01.2024

Die erstmalige Widmung von Bauland-Betriebsgebiet, Bauland-Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet, Bauland-Industriegebiet und Bauland-Verkehrsbeschränktes Industriegebiet ist lediglich bis zu einem Ausmaß von insgesamt 2 ha zulässig.

Dieses Höchstmaß von 2 ha darf erneut ausgeschöpft werden, wenn nachgewiesen ist, dass bereits für mindestens 70 % der dort befindlichen Bauplätze Baubewilligungen rechtskräftig erteilt wurden.

Die Beschränkung gilt nicht, wenn diese Widmungen für

  • die Erweiterung von am 14. Dezember 2023 bestehenden Betrieben oder
  • die erstmalige Widmung von Interkommunalen Betriebsgebietsflächen (§ 1 Abs. 1 Z 21)

erfolgen.

Die erstmalige Widmung von Bauland-Betriebsgebiet, Bauland-Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet, Bauland-Industriegebiet und Bauland-Verkehrsbeschränktes Industriegebiet wird in jenem Ausmaß nicht auf die maximal zulässige Flächensumme von 2 ha angerechnet, wenn im gleichen Widmungsverfahren unbebaute Baulandflächen in den genannten vier Widmungsarten in Grünland rückgewidmet werden.

(LGBl. Nr. 10/2024)