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Neu Dokument-ID: 220095

Vorschrift

Bebauungsgrundlagengesetz (BGG)

Inhaltsverzeichnis

§ 19. Widmung von Grundflächen für den öffentlichen Verkehr

idF LGBl. Nr. 69/1968 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1969

Werden im Falle einer Bauplatzerklärung Grundflächen für die Anlage neuer oder für die Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen als Privatstraßen benötigt, so hat der Grundeigentümer unter sinngemäßer Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 15 die erforderlichen Grundflächen dem öffentlichen Verkehr dauern zu widmen und die Straßenherstellung auf seine Kosten zu bewirken.