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Neu Dokument-ID: 498566

Vorschrift

Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz (WWFSG 1989)

Inhaltsverzeichnis

§ 19.

idF LGBl. Nr. 42/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2025

(1)  Das Eigenmittelersatzdarlehen wird weiters sofort zur Gänze fällig, wenn

  1. das Eigenmittelersatzdarlehen zu Unrecht empfangen wurde,
  2. die Empfängerin oder der Empfänger des Eigenmittelersatzdarlehens kein Recht mehr an der geförderten Wohnung hat oder diese nicht im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 benützt,
  3. sowohl der auf die Wohnung entfallende Anteil des Förderungsdarlehens des Landes gekündigt oder zurückgezahlt wurde als auch ein allenfalls gewährter Baukostenzuschuss zurückbezahlt wurde,
  4. ein Kündigungsgrund gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 und 3 vorliegt,
  5. bei der nach fünf und 15 Jahren stattfindenden Überprüfung des Haushaltseinkommens und der Haushaltsgröße (§ 18 Abs. 1 und 2) der Aufforderung zum Nachweis der Förderungswürdigkeit nicht entsprochen wird oder
  6. über das Vermögen der Wohnungsmieterin oder des Wohnungsmieters oder der Wohnungseigentümerin oder des Wohnungseigentümers ein Verfahren nach der Insolvenzordnung eröffnet wird.

(LGBl. Nr. 42/2024)

(2)  Das Eigenmittelersatzdarlehen ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten zu kündigen, wenn der Schuldner nach schriftlicher Mahnung trotz Gewährung einer angemessenen Frist ohne Vorliegen triftiger Gründe seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag über das Eigenmittelersatzdarlehen nicht nachkommt.

(3)  Wird das Eigenmittelersatzdarlehen zur Gänze fällig, sind in den Fällen des Abs. 1 ab Eintritt des Fälligstellungsgrundes und in den Fällen des Abs. 2 vom Eintritt des Kündigungsgrundes an Zinsen in Höhe von 4 vH pro Jahr zu verrechnen.
(LGBl. Nr. 42/2024)

(4)  (Anm. d. Red.: Abs. 4 entfällt gem. LGBl. Nr. 42/2024.)