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Dokument-ID: 177449
Kärntner Grundstücksteilungsgesetz (K-GTG)
§ 2. Genehmigung
Die Genehmigung der Teilung eines Grundstückes (§ 1 Abs 1) ist nicht zu erteilen;
- wenn aus der Größe, der Lage oder der Beschaffenheit des Grundstückes schlüssig anzunehmen ist, daß eine dem Flächenwidmungsplan widersprechende Verwendung eintreten wird;
- wenn ein Wiederspruch zu einem Bebauungsplan besteht ausgenommen eine Verringerung von Mindestabständen, wenn in einem vorhandenen Baubestand bereits Abstände verwirklicht sind, die von den Bestimmungen des Bebauungsplanes abweichen; (LGBl. Nr. 51/2017)
- wenn bei Grundstücken, die im Flächenwidmungsplan als Bauland festgelegt sind;
- bei der Teilung nicht auf die künftige Erschließung und Bebauung des gesamten Grundstückes Bedacht genommen wurde,
- offensichtlich unbehebbare Hindernisse einer Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße bestehen;
- kein rechtswirksamer Bebauungsplan besteht;
- wenn im Hinblick auf die Erhöhung der Effektivität von Planungsmaßnahmen sonst öffentliche Interessen entgegenstehen wie solche
- der Raumordnung,
- der Besiedelung,
- (entfällt)
- während der Dauer einer befristeten Bausperre gemäß § 46 K-ROG 2021, wenn dadurch die Umsetzung konkreter Planungsabsichten der Gemeinde im Rahmen der Bebauungs- oder Flächenwidmungsplanung wesentlich erschwert oder ihre beabsichtigten Wirkungen wesentlich beeinträchtigt würden.
(LGBl Nr 59/2021)