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Neu Dokument-ID: 1192022

Vorschrift

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2025 (S.WFG 2025)

Inhaltsverzeichnis

§ 2. Grundsätze der Förderung

idF LGBl Nr 123/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2025

(1) Auf eine Förderung nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Soweit es Bedarf und zur Verfügung stehende Mittel erforderlich machen, kann eine Reihung der Förderungsansuchen insbesondere unter Rücksichtnahme auf wohnbaupolitische Erfordernisse wie soziale, ökologische und wirtschaftliche Gesichtspunkte sowie Vollständigkeit des Ansuchens vorgenommen und die Gewährung einer Förderung auch abgelehnt werden. Je nach Fördersparte kann dabei unterschieden werden.

(3) Für die Planung der jährlich benötigten Wohnbauförderungsmittel sind insbesondere in der Objektförderung von Förderungswerbern geplante Bauvorhaben samt der für die Budgetplanung relevanten Daten bekanntzugeben.