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Dokument-ID: 846550
Planzeichenverordnung 2016
§ 2. Grundsätze der zeichnerischen Darstellung
(1) Die zeichnerische Darstellung von Entwicklungsplänen, Flächenwidmungsplänen, Bebauungsplanzonierungsplänen, Differenz – und Ergänzungsplänen muss folgende Anforderungen erfüllen:
- Die Pläne müssen unveränderbar und auf haltbaren, weitgehend lichtbeständigen Plandrucken oder sonstigen geeigneten Reproduktionen erstellt sein.
- 2.Die Pläne müssen einen Längen- und Flächenmaßstab sowie einen Nordpfeil enthalten.
- Linien, Symbole und Texte sind, wenn in den Anlagen 1 und 2 nicht anders angegeben, tiefschwarz, Flächen färbig auszuführen.
- Symbole und Texte sind innerhalb einer Fläche zu situieren. Ist dies aus Gründen der Lesbarkeit nicht möglich, müssen sie in der Planausfertigung auf sonstige Weise eindeutig zugeordnet werden.
- Die Eintragungen sind derart durchzuführen, dass alle Abgrenzungen, bei Flächenwidmungsplänen insbesondere die Grundstücksgrenzen und Grundstücksnummern, sowie die Lesbarkeit und Eindeutigkeit aller textlichen und symbolischen Inhalte erkennbar bleiben.