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Dokument-ID: 1124353
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
§ 2. Öffentlichkeitsarbeit der Gemeinden
Die Gemeinden haben durch geeignete Formen der Öffentlichkeitsarbeit das Verständnis der Öffentlichkeit für die Ziele und die Maßnahmen nach diesem Gesetz zu wecken und zu fördern.