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Dokument-ID: 1014528
Tiroler Wohnbauförderungsbeitragsgesetz
§ 2. Zweckbindung
Der Ertrag aus dem Wohnbauförderungsbeitrag ist zur Förderung von Vorhaben des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie damit im Zusammenhang stehender Maßnahmen zu verwenden.