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Neu Dokument-ID: 351688

Vorschrift

NÖ Energieeffizienzgesetz 2012

Inhaltsverzeichnis

§ 20. Strafbestimmungen

idF 7830-0 (4/12) | Datum des Inkrafttretens 01.05.2012

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

  1. dem § 10 Abs. 2 oder 4 nicht entspricht,
  2. dem § 15 Abs. 1 oder 3 nicht entspricht,
  3. dem § 16 Abs. 1 oder 2 nicht entspricht,
  4. dem § 17 Abs. 2 oder 3 nicht entspricht,
  5. dem § 19 Abs. 1 nicht entspricht.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen. Die Geldstrafen fließen dem Energiefonds (§ 14) zu.

(3) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine im Abs. 1 bezeichnete Tat den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet.