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Neu Dokument-ID: 893112

Vorschrift

NÖ Aufzugsordnung 2016 (NÖ AO 2016)

Inhaltsverzeichnis

§ 20. Übergangsbestimmungen

idF LGBl. Nr. 9/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2017

(1) Die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

(2) Die bisher bestellten oder von hiezu ermächtigten juristischen Personen gemeldeten Aufzugsprüfer gelten als nach § 12 bestellt. Die bisher bestellten Aufzugs-, Fahrtreppen- oder Fahrsteigwärter gelten als nach § 10 bestellt.