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Dokument-ID: 120371
Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999 (OSchG)
§ 21. Förderung
Für Erhaltungsmaßnahmen an Bauten im Ortsbildschutzgebiet, die in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Ortsbildschutzes erfolgen, kommt eine Förderung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen in Betracht.