Neu
Dokument-ID: 513310
Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 (Oö. WFG 1993)
§ 21. Förderungsdarlehen
Förderungsdarlehen können Förderungswerbern für Vorhaben gemäß § 18 bis zur vollen Höhe der Kosten gewährt werden. Das Nähere dazu und zu § 20 regelt die Landesregierung durch Richtlinien.