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Dokument-ID: 768110
Richtlinien für die Errichtung, die Ausstattung und den Betrieb von Senioren- und Seniorenpflegeheimen und Tageszentren
§ 21. Funktionsflächen
(1) In jeder Hausgemeinschaftswohnung sind jedenfalls vorzusehen:
- ein Pflegearbeitsplatz;
- ein Hauswirtschaftsraum rein;
- ein Hauswirtschaftsraum unrein;
- ein Raum für die Steckbeckenspüle, wenn diese nicht im Hauswirtschaftsraum unrein aufgestellt ist;
- eine Speise- und Vorratskammer im unmittelbaren Nahbereich der Küche;
- ein Pflegelagerraum.
(2) Bei Hausgemeinschaften mit mehreren Hausgemeinschaftswohnungen genügt ein Pflegelagerraum.