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Neu Dokument-ID: 768110

Vorschrift

Richtlinien für die Errichtung, die Ausstattung und den Betrieb von Senioren- und Seniorenpflegeheimen und Tageszentren

Inhaltsverzeichnis

§ 21. Funktionsflächen

idF LGBl. Nr. 61/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2015

(1) In jeder Hausgemeinschaftswohnung sind jedenfalls vorzusehen:

  1. ein Pflegearbeitsplatz;
  2. ein Hauswirtschaftsraum rein;
  3. ein Hauswirtschaftsraum unrein;
  4. ein Raum für die Steckbeckenspüle, wenn diese nicht im Hauswirtschaftsraum unrein aufgestellt ist;
  5. eine Speise- und Vorratskammer im unmittelbaren Nahbereich der Küche;
  6. ein Pflegelagerraum.

(2) Bei Hausgemeinschaften mit mehreren Hausgemeinschaftswohnungen genügt ein Pflegelagerraum.