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Neu Dokument-ID: 193566

Vorschrift

Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG)

Inhaltsverzeichnis

§ 21.

idF LGBl. Nr. 65/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2018

Vor der Errichtung oder einer wesentlichen Änderung einer solchen Heizungsanlage ist das Erdgasunternehmen in geeigneter Weise zu verständigen.

(2) Abnahmeprüfungen gemäß § 22 dürfen ausschließlich durch jene Erdgasunternehmen erfolgen, an deren Verteilernetz die Heizungsanlage angeschlossen ist. § 26 Abs. 2 zweiter Satz und § 26 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden. Vor dem Vorliegen eines positiven Abnahmebefundes dürfen Heizungsanlagen, die an die Leitungen (Rohrnetz) eines Erdgasunternehmens angeschlossen sind, nur für Zwecke der Einstellung und Prüfung (Probebetrieb) mit Erdgas versorgt werden.