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Neu Dokument-ID: 062691

Vorschrift

Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 (StROG)

Inhaltsverzeichnis

§ 23. Gemeinsames örtliches Entwicklungskonzept

idF LGBl. Nr. 49/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2010

(1) Gemeinden einer Kleinregion, die in einem räumlich funktionellen Zusammenhang stehen, sollen ihre örtlichen Entwicklungskonzepte in Form eines einheitlichen Gesamtkonzeptes aufstellen und fortführen (gemeinsames örtliches Entwicklungskonzept).

(2) Sie müssen sich in diesem Fall zu einem Gemeindeverband zusammenschließen.