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Dokument-ID: 1034179
2. Abschnitt
Ziviltechnikergesetz 2019 (ZTG 2019)
2. Abschnitt
Ziviltechnikergesellschaften
§ 23. Gesellschaftszweck
(1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dürfen Ziviltechniker zum ausschließlichen Zweck dauernder Ausübung des Ziviltechnikerberufes jegliche Art von Personen- und Kapitalgesellschaften des Unternehmensrechts, die in das Firmenbuch eingetragen werden können, bilden.
(2) Ziviltechnikergesellschaften üben selbst den Beruf des Ziviltechnikers aus.
(3) (Anm. d. Red.: Abs. 3 wurde gem. BGBl. I Nr. 240/2021 aufgehoben.)