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Dokument-ID: 119687
Stadterneuerungsgesetz (StadtEG)
§ 24. Leistung der Entschädigung
Die Entschädigung ist unbeschadet des § 19 Abs. 2 innerhalb eines Monats nach dem Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides in barem Geld zu leisten.