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Neu Dokument-ID: 1123949

Vorschrift

Kärntner Raumordnungsgesetz 2021

Inhaltsverzeichnis

§ 24. Sondergebiete

idF LGBl. Nr. 59/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2022

Als Sondergebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die für bauliche Anlagen bestimmt sind, die sich nach der Art oder den Umständen des jeweiligen Bauvorhabens oder im Hinblick auf die gewachsene Bebauungsstruktur nicht unter die §§ 17 bis 23 einordnen lassen oder die einer besonderen Standortsicherung bedürfen, wie umweltgefährdende Gewerbe- oder Industriebetriebe und Seveso-Betriebe im Sinne des § 2 Z 1 K-SBG, Explosivstofflager, Schießstätten, Kasernen, Schwerpunkt- und Zentralkrankenanstalten, Abfallbehandlungsanlagen, Kirchen, Klöster, Burgen, Schlösser, Ausflugsgasthäuser, Schutzhütten uä.. Bei der Festlegung von Sondergebieten ist der jeweilige Verwendungszweck auszuweisen.