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Neu Dokument-ID: 1105039

Vorschrift

Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019 (Bgld. HK-VO 2019)

Inhaltsverzeichnis

§ 24a. Verbrauchserfassung für die Wärme- und Kälteversorgung sowie die Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch

idF LGBl.Nr. 73/2021 | Datum des Inkrafttretens 13.10.2021

(1) Im Rahmen der Fernwärme- und Fernkälteversorgung sowie der Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch (Trinkwarmwasser) sind bei einzelnen Wohn- oder Geschäftseinheiten geeichte Zähler zu installieren, die den tatsächlichen Energieverbrauch präzise widerspiegeln.

(2) Wird ein Gebäude aus einer zentralen Anlage, die mehrere Gebäude versorgt, oder über ein Fernwärme- oder Fernkältesystem mit Wärme, Kälte oder Trinkwarmwasser versorgt, ist am Wärmetauscher oder an der Übergabestelle ein Zähler zu installieren.

(LGBl.Nr. 73/2021)