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Dokument-ID: 512164
Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993 (Stmk WFG 1993)
§ 26. Art der Förderung
(1) Die Förderung kann bestehen
- in der Gewährung von Förderungsdarlehen,
- in der Gewährung von Annuitäten und Zinsenzuschüssen,
- in der Gewährung von Förderungsbeiträgen,
- in der Übernahme von Bürgschaften.
- (Anm. d. Red.: Z 5 wurde gem. LGBl. Nr. 106/2016 aufgehoben.)
(2) Die Förderungsarten können jede für sich allein oder nebeneinander gewährt werden. Eine Unterscheidung nach der Rechtsform und Art des Bauvorhabens ist zulässig.