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Dokument-ID: 962111
Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017 (K-WBFG 2017)
§ 27. Förderungswerber
Eine Förderung darf nur
- dem Eigentümer des Gebäudes,
- dem Bauberechtigten,
- dem nach § 6 Abs. 2 MRG oder § 14c Abs. 2 WGG bestellten Verwalter,
- bei Sanierungsmaßnahmen innerhalb einer Wohnung auch dem Wohnungsinhaber – Mieter, Wohnungseigentümer oder Eigentümer (Miteigentümer), der eine in seinem Haus gelegene Wohnung selbst benützt, und
- einer begünstigten Person bei Fördermaßnahmen nach § 25 Abs. 2 Z 8
gewährt werden.