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Neu Dokument-ID: 962111

Vorschrift

Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017 (K-WBFG 2017)

Inhaltsverzeichnis

§ 27. Förderungswerber

idF LGBl. Nr. 68/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2018

Eine Förderung darf nur

  1. dem Eigentümer des Gebäudes,
  2. dem Bauberechtigten,
  3. dem nach § 6 Abs. 2 MRG oder § 14c Abs. 2 WGG bestellten Verwalter,
  4. bei Sanierungsmaßnahmen innerhalb einer Wohnung auch dem Wohnungsinhaber – Mieter, Wohnungseigentümer oder Eigentümer (Miteigentümer), der eine in seinem Haus gelegene Wohnung selbst benützt, und
  5. einer begünstigten Person bei Fördermaßnahmen nach § 25 Abs. 2 Z 8

gewährt werden.