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Dokument-ID: 1192088
Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2025 (S.WFG 2025)
§ 28. Art und Höhe der Förderung
(1) Die Förderung besteht in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.
(2) Durch Verordnung der Landesregierung sind zu regeln:
- die Höhe des Zuschusses,
- die Bedingungen für die Auszahlung und Sicherstellung des Zuschusses.