Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019 (Bgld. HK-VO 2019)
§ 28. Feuerungsanlagen ab 100 kW Brennstoffwärmeleistung
(1) Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 100 kW dürfen die Emissionsgrenzwerte der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 - FAV 2019 nicht überschreiten.
(2) Für die Abgasverluste gelten die jeweils entsprechenden Grenzwerte des § 27 (Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 100 kW).
(3) Werden Feuerungsanlagen abwechselnd mit verschiedenen Brennstoffen betrieben, so gelten für die jeweils eingesetzte Brennstoffart, die in der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 - FAV 2019 für diese Brennstoffart vorgesehenen Emissionsgrenzwerte.
(LGBl.Nr. 73/2021)