Neu
Dokument-ID: 341467
Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG)
§ 28. Gesetzliches Pfandrecht
Für die in diesem Gesetz geregelten Abgaben samt Nebengebühren haftet auf dem jeweiligen Bauplatz oder Grundstück, der jeweiligen baulichen Anlage oder dem jeweiligen Baurecht ein gesetzliches Pfandrecht.
(LGBl. Nr. 134/2017)