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Dokument-ID: 1034184
Ziviltechnikergesetz 2019 (ZTG 2019)
§ 28. Treuhandverbote
Gesellschafter müssen ihre Gesellschafterstellung im eigenen Namen und für eigene Rechnung innehaben und ausüben. Die treuhändige Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten ist unzulässig.