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Neu Dokument-ID: 161730

Vorschrift

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000)

Inhaltsverzeichnis

§ 28. Unterstützungspflichten

idF BGBl. I Nr. 95/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) (Verfassungsbestimmung) Alle Organe von Behörden, die dieses Bundesgesetz vollziehen oder an der Vollziehung mitwirken, haben den Umweltrat bei der Besorgung seiner Aufgaben zu unterstützen, ihm Einsicht in Akten zu gewähren und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Der Umweltrat kann nach Bedarf zur Beratung besonderer Fragen Umweltanwälte, Sachverständige, Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts oder Vertreter/innen von Umweltschutzorganisationen zuziehen.
(BGBl. I Nr. 95/2013)