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Dokument-ID: 512337
Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993 (Stmk WFG 1993)
§ 29. Förderungsbeiträge
Förderungsbeiträge können als nicht rückzahlbare Zuschüsse bis zur Höhe der Annuitäten und Zinsenzuschüsse gemäß § 28 gewährt werden. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.