Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 (Oö. WFG 1993)
§ 29. Kündigung des Förderungsdarlehens und Einstellung der Zuschüsse
(1) In den Förderungsdarlehensverträgen (§ 9 und § 15) ist zu vereinbaren, daß das Förderungsdarlehen unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist gekündigt wird, wenn
- der Darlehensnehmer
- seine Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung nicht einhält,
- das Förderungsdarlehen oder die geförderte Wohnung widmungswidrig verwendet oder
- Bedingungen und Auflagen der Zusicherung nicht erfüllt;
- der Eigentümer oder Mieter die geförderte Wohnung nicht dauernd bewohnt.
(2) Von einer Kündigung kann abgesehen werden, wenn
- im Zusammenhang mit Abs. 1 Z 2 der Eigentümer oder Mieter die geförderte Wohnung aus berücksichtigungswürdigen Gründen, wie z. B. wegen eines Kur- oder Krankenhausaufenthaltes oder aus zwingenden beruflichen Gründen, vorübergehend nicht bewohnt;
- im Zusammenhang mit Abs. 1 Z 2 aus berücksichtigungswürdigen Gründen die Zustimmung zur zeitlich beschränkten kostendeckenden Vermietung einer geförderten Wohnung erteilt wird.
(3) Die Zuschüsse zu einem Darlehen (§ 10 und § 16) sind einzustellen und zu Unrecht erhaltene Zuschüsse zurückzufordern wenn (LGBl. Nr. 91/2021)
- das bezuschußte Hypothekardarlehen oder das Förderungsdarlehen gekündigt wurde,
- das Eigentum an der geförderten Wohnung oder das Baurecht ohne Zustimmung des Landes durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen wurde,
- das Hypothekardarlehen oder das Förderungsdarlehen zurückgezahlt wurde oder
- Bedingungen und Auflagen der Zusicherung nicht eingehalten wurden.
(4) Die Bauzuschüsse (§ 16a) sind zurückzufordern, wenn Bedingungen und Auflagen der Zusicherung nicht eingehalten wurden.
(LGBl. Nr. 98/2017)