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Dokument-ID: 519148
Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991 (TWFG 1991)
§ 29. Zumutbarkeit geförderter Arbeiten
Im Falle der Förderung von Vorhaben der Wohnhaussanierung sind die Bestimmungen des § 4 Abs. 4 und des § 8 Abs. 2 und 3 des Mietrechtsgesetzes auch auf Objekte anzuwenden, für die sie nach § 1 Abs. 4 des Mietrechtsgesetzes nicht gelten würden.