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Neu Dokument-ID: 193563

Vorschrift

Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG)

Inhaltsverzeichnis

§ 29a. Inspektion von Heizungsanlagen

idF LGBl. Nr. 30/2026 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2026

(1) Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung (LGBl.Nr. 119/2020)

  1. über 70 kW und bis zu 100 kW sind alle sechs Jahre, (LGBl.Nr. 119/2020)
  2. ab 100 kW, die mit Gas betrieben werden, sind alle vier Jahre,
  3. ab 100 kW, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden, sind alle zwei Jahre

einer Inspektion dahingehend zu unterziehen, ob eine Überdimensionierung des Wärmeerzeugers im Verhältnis zur Heizlast oder ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vorliegt oder ob Verbesserungen zur Senkung des Energieverbrauchs und zur Begrenzung der Schadstoffemissionen möglich sind. Die Prüfung der Dimensionierung des Wärmeerzeugers braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Heizungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind. (LGBl.Nr. 119/2020)

(1a) Gebäudetechnische Systeme, die

  1. ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge im Sinn des § 2 Abs. 2 Z 13 der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung, BGBl. II Nr. 394/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/2016 und der Kundmachung BGBl. II Nr. 83/2019, fallen, oder
  2. von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen,

sind von den Anforderungen gemäß Abs. 1 ausgenommen, falls die Gesamtwirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung von Abs. 1 entstehen, gleichwertig sind.
(LGBl.Nr. 119/2020)

(1b) Eine Inspektion nach Abs. 1 ist bei Gebäuden, die mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach § 7 Abs. 2 ausgestattet sind, nicht erforderlich.
(LGBl.Nr. 119/2020)

(2) Das Ergebnis der Inspektion ist in einem Prüfbericht festzuhalten. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere technische Bestimmungen für die Durchführung der Überprüfung vorzuschreiben.
(LGBl. Nr. 30/2026)

(3)Ist die Heizungsanlage im Verhältnis zur Heizlast des Gebäudes um mehr als 50 % überdimensioniert und besteht kein ausreichend dimensionierter Pufferspeicher, liegt ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vor oder sind sonstige Mängel vorhanden, sind der verfügungsberechtigten Person über die Anlage Ratschläge für Verbesserungen am Heizungssystem und für Alternativlösungen zu geben.
(LGBl. Nr. 48/2016)

(4)Werden anlässlich einer Inspektion gemäß Abs. 1 Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Landesgesetzes, der zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen oder gegen bescheidmäßig vorgeschriebene Bedingungen oder Auflagen festgestellt, ist § 28 Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.

(5)Die Inspektion von Heizungsanlagen ist von der über die Anlage verfügungsberechtigten Person zu veranlassen. Zur Durchführung der Inspektion von Heizungsanlagen sind die im § 26 Abs. 1 genannten Überprüfungsberechtigten befugt.

(6) (Anm. d. Red.: Abs. 6 ist gem. LGBl. Nr. 30/2026 entfallen.)

(7) Der Prüfbericht ist von der über die Heizungsanlage verfügungsberechtigten Person bis zur jeweils nächsten Inspektion aufzubewahren und darüber hinaus von der bzw. dem die Inspektion durchführenden Überprüfungsberechtigten binnen vier Wochen nach der Berichterstellung auch der Landesregierung vorzulegen (Meldepflicht). Die Meldepflicht ist durch elektronische Übermittlung der Dokumente zu erfüllen. Die Pflichten zur Aufbewahrung und Übermittlung eines Prüfberichts an die Behörde gelten nicht für Prüfberichte, deren Ergebnisse bereits in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank eingetragen sein müssen.
(LGBl. Nr. 30/2026)