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Neu Dokument-ID: 989865

Vorschrift

Darstellungsverordnung für Flächenwidmungs- und Bebauungspläne

Inhaltsverzeichnis

§ 3. Äußere Form der planlichen Darstellung

idF LGBl Nr 64/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2020

(1) Die planliche Darstellung besteht aus dem Deckblatt, dem Beiblatt, dem Übersichtsblatt und den erforderlichen Einzelblättern in einheitlichem Format.

(2) Das Deckblatt hat zu enthalten:

  1. die Bezeichnung der Gemeinde;
  2. den Maßstab;
  3. die Legende der verwendeten Planzeichen;
  4. das Datum des Beschlusses der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) über den Flächenwidmungsplan;
  5. die Unterschrift des Bürgermeisters oder eines sonst befugten Organs mit dem Stadt- bzw Gemeindesiegel;
  6. die Unterschrift, die Stampiglie und die fortlaufende Geschäftszahl des dafür befugten Planverfassers, wenn der Flächenwidmungsplan nicht amtlich erstellt wird;
  7. den Genehmigungsvermerk der Landesregierung;
  8. allfällige ergänzende Angaben. (LGBl Nr 64/2020)

(3) Das Beiblatt hat die Größe gemäß § 1 Abs 2 und gemäß dem Muster in Anlage 2 zu enthalten:

  1. die Bezeichnung der Gemeinde;
  2. die Geschäftszahl der Änderung;
  3. die Blattnummer des Flächenwidmungsplan-Einzelblattes;
  4. die Indexnummer;
  5. das Datum des Inkrafttretens des Flächenwidmungsplanes;
  6. das Datum des Fristendes;
  7. eine allfällige Fristverlängerung;
  8. die Folgewidmung;
  9. die Unterschrift/Paraphe des zur händischen Eintragung Befugten;
  10. die Unterschrift, Datum und Stampiglie des befugten Planverfassers.

(4) Das Übersichtsblatt hat das Gemeindegebiet in geeignetem Maßstab auf einem Blatt in den Abmessungen gemäß § 1 Abs 2 darzustellen und zu enthalten:

  1. die Blattschnittgrenzen der Einzelblätter;
  2. die Bezeichnung der Einzelblätter nach der Unterteilung des Triangulierungsblattes (Blattschnitt 50 x 50 cm);
  3. eine durchlaufende Nummerierung der Einzelblätter, beginnend mit der fortlaufenden Nummer 01;
  4. eine besondere Kennzeichnung der in einem größeren Maßstab dargestellten Gebiete;
  5. eine Darstellung der Gemeindegrenzen sowie der Grenzen der Katastralgemeinden mit deren Namen;
  6. eine Darstellung des Baulandes, ohne dass sich aus dieser Rechtswirkungen ergeben;
  7. allfällige ergänzende Angaben.

(5) Die Einzelblätter im Maßstab 1: 5.000 haben neben den der Legende entsprechenden Planzeichen die jeweiligen Bezeichnungen nach dem Übersichtsblatt zu enthalten. Bei Darstellungen gemäß § 1 Abs 3 ist der Maßstab anzugeben. Auf der unteren Randleiste sind die Unterschrift und die Stampiglie des Planverfassers und – im Falle des Erfordernisses und soweit eine solche erfolgt ist – der Genehmigungsvermerk der Landesregierung anzubringen.