Darstellungsverordnung für Flächenwidmungs- und Bebauungspläne
§ 3. Äußere Form der planlichen Darstellung
(1) Die planliche Darstellung besteht aus dem Deckblatt, dem Beiblatt, dem Übersichtsblatt und den erforderlichen Einzelblättern in einheitlichem Format.
(2) Das Deckblatt hat zu enthalten:
- die Bezeichnung der Gemeinde;
- den Maßstab;
- die Legende der verwendeten Planzeichen;
- das Datum des Beschlusses der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) über den Flächenwidmungsplan;
- die Unterschrift des Bürgermeisters oder eines sonst befugten Organs mit dem Stadt- bzw Gemeindesiegel;
- die Unterschrift, die Stampiglie und die fortlaufende Geschäftszahl des dafür befugten Planverfassers, wenn der Flächenwidmungsplan nicht amtlich erstellt wird;
- den Genehmigungsvermerk der Landesregierung;
- allfällige ergänzende Angaben. (LGBl Nr 64/2020)
(3) Das Beiblatt hat die Größe gemäß § 1 Abs 2 und gemäß dem Muster in Anlage 2 zu enthalten:
- die Bezeichnung der Gemeinde;
- die Geschäftszahl der Änderung;
- die Blattnummer des Flächenwidmungsplan-Einzelblattes;
- die Indexnummer;
- das Datum des Inkrafttretens des Flächenwidmungsplanes;
- das Datum des Fristendes;
- eine allfällige Fristverlängerung;
- die Folgewidmung;
- die Unterschrift/Paraphe des zur händischen Eintragung Befugten;
- die Unterschrift, Datum und Stampiglie des befugten Planverfassers.
(4) Das Übersichtsblatt hat das Gemeindegebiet in geeignetem Maßstab auf einem Blatt in den Abmessungen gemäß § 1 Abs 2 darzustellen und zu enthalten:
- die Blattschnittgrenzen der Einzelblätter;
- die Bezeichnung der Einzelblätter nach der Unterteilung des Triangulierungsblattes (Blattschnitt 50 x 50 cm);
- eine durchlaufende Nummerierung der Einzelblätter, beginnend mit der fortlaufenden Nummer 01;
- eine besondere Kennzeichnung der in einem größeren Maßstab dargestellten Gebiete;
- eine Darstellung der Gemeindegrenzen sowie der Grenzen der Katastralgemeinden mit deren Namen;
- eine Darstellung des Baulandes, ohne dass sich aus dieser Rechtswirkungen ergeben;
- allfällige ergänzende Angaben.
(5) Die Einzelblätter im Maßstab 1: 5.000 haben neben den der Legende entsprechenden Planzeichen die jeweiligen Bezeichnungen nach dem Übersichtsblatt zu enthalten. Bei Darstellungen gemäß § 1 Abs 3 ist der Maßstab anzugeben. Auf der unteren Randleiste sind die Unterschrift und die Stampiglie des Planverfassers und – im Falle des Erfordernisses und soweit eine solche erfolgt ist – der Genehmigungsvermerk der Landesregierung anzubringen.