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Dokument-ID: 1043392
Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019 (Bgld. HK-VO 2019)
§ 3. Allgemeine Bestimmungen
Heizungsanlagen sind so zu planen, zu errichten, zu erhalten und zu betreiben, dass
- Brennstoffe sparsam verbraucht und unnötige Schadstoffemissionen vermieden werden,
- die Abgasverluste möglichst gering sind,
- eine ausreichende Regelungsmöglichkeit gewährleistet ist,
- der Einsatz von elektrischer Energie möglichst sparsam erfolgt und
- Betriebsbereitschaftsverluste möglichst vermieden werden.
(LGBl.Nr. 73/2021)