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Neu Dokument-ID: 1043392

Vorschrift

Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019 (Bgld. HK-VO 2019)

Inhaltsverzeichnis

§ 3. Allgemeine Bestimmungen

idF LGBl.Nr. 73/2021 | Datum des Inkrafttretens 13.10.2021

Heizungsanlagen sind so zu planen, zu errichten, zu erhalten und zu betreiben, dass

  1. Brennstoffe sparsam verbraucht und unnötige Schadstoffemissionen vermieden werden,
  2. die Abgasverluste möglichst gering sind,
  3. eine ausreichende Regelungsmöglichkeit gewährleistet ist,
  4. der Einsatz von elektrischer Energie möglichst sparsam erfolgt und
  5. Betriebsbereitschaftsverluste möglichst vermieden werden.

(LGBl.Nr. 73/2021)