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Dokument-ID: 1123923
Kärntner Raumordnungsgesetz 2021
§ 3. Bestandsaufnahme und Raumforschung
Die Landesregierung hat im Sinne einer Raumforschung die für die überörtliche Raumordnung bedeutsamen Gegebenheiten zu erheben (überörtliche Bestandsaufnahme). Die Gemeinden haben im Sinne einer Raumforschung die für die örtliche Raumplanung bedeutsamen Gegebenheiten zu erheben (örtliche Bestandsaufnahme).