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Neu Dokument-ID: 1123923

Vorschrift

Kärntner Raumordnungsgesetz 2021

Inhaltsverzeichnis

§ 3. Bestandsaufnahme und Raumforschung

idF LGBl. Nr. 59/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2022

Die Landesregierung hat im Sinne einer Raumforschung die für die überörtliche Raumordnung bedeutsamen Gegebenheiten zu erheben (überörtliche Bestandsaufnahme). Die Gemeinden haben im Sinne einer Raumforschung die für die örtliche Raumplanung bedeutsamen Gegebenheiten zu erheben (örtliche Bestandsaufnahme).