Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 (K-OBG)
§ 3. Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes – ausgenommen die Regelungen des § 1 Abs 2 und der §§ 11 und 12 – gelten für die Bereiche einer Gemeinde, die nicht zur freien Landschaft (§ 5 Abs 1 des K-NSG 2002) gehören (Ortsbereich).
(LGBl. Nr. 11/2014)
(2) Zum Ortsbereich im Sinne des Abs 1 gehört der Bereich der geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten.
(3) Bundesgesetzliche Vorschriften sowie sonstige landesgesetzliche Regelungen über die Abfuhr und die Beseitigung von Abfällen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.