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Neu Dokument-ID: 178094

Vorschrift

Umweltprüfungsverordnung für Raumordnungspläne und -programme

Inhaltsverzeichnis

§ 3. Umwelterheblichkeitsprüfung

idF LGBl. Nr. 39/2018 | Datum des Inkrafttretens 27.05.2018

(1) Form und Inhalt der Umwelterheblichkeitsprüfung ergeben sich aus der Anlage 2. Die Beurteilung der voraussichtlichen Umwelterheblichkeit hat auf Grundlage einer Strukturuntersuchung für den jeweiligen Untersuchungsraum und unter Berücksichtigung der gemäß § 5 Abs 2 Z 2 ROG 2009 festgelegten Kriterien zu erfolgen. Sie ist zu begründen.
(LGBl. Nr. 39/2018)

(2) Für die Gesamtbewertung der voraussichtlichen Umwelterheblichkeit von Planungen sind die gemäß Abs 1 beurteilten Umweltauswirkungen je Sachgebiet nach Erheblichkeitspunkten zu gewichten und für alle Sachgebiete zu addieren:

Umweltauswirkungen je Sachgebiet

Gewichtung in Punkten

nicht gegeben

0

gering gegeben

1

gegeben

8

erheblich gegeben

32

(3) Planungen mit in Summe mindestens 32 Erheblichkeitspunkten haben voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen; sie sind einer Umweltprüfung zu unterziehen.