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Dokument-ID: 219188
Oö. Aufzugsverordnung 2010 (Oö. AufzugsVO 2010)
§ 3. Unterlagen
Der Anzeige gemäß § 4 Abs. 3 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 sind jedenfalls in zweifacher Ausfertigung anzuschließen: (LGBl. Nr. 11/2019)
- eine technische Beschreibung samt Anlagenzeichnung;
- Unterlagen über die statische Bemessung und die Ausführung hinsichtlich Brandschutz, Schallschutz, Energieeffizienz, Barrierefreiheit sowie die Lage des Aufzugs im Gebäude;
- gegebenenfalls die Entscheidung gemäß § 6a Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015; (LGBl. Nr. 45/2017)
- ein Gutachten einer Aufzugsprüferin oder eines Aufzugsprüfers gemäß § 4.