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Neu Dokument-ID: 217790

Vorschrift

Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994)

Inhaltsverzeichnis

§ 3. Wirkung der Raumordnungsziele und -grundsätze

idF LGBl. Nr. 114/1993 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1994

(1) Alle raumbedeutsamen Maßnahmen des Landes, der Gemeinden, der durch landesrechtliche Vorschriften eingerichteten Gemeindeverbände und der auf Grund von Landesgesetzen eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechtes haben sich an den Raumordnungszielen und -grundsätzen auszurichten.

(2) Raumbedeutsame Maßnahmen sind alle Vorhaben einschließlich Fach- und Einzelplanungen im Gebiet des Landes, die Raum beanspruchen oder die räumliche Struktur oder die Entwicklung des Raumes wesentlich beeinflussen.