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Neu Dokument-ID: 099827

Vorschrift

Bauplanverordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 3.

(1) Das Bauvorhaben ist in Grundrissen, Schnitten und Ansichten im Maßstab 1:100 darzustellen. Soweit es zur Beurteilung erforderlich ist, sind wichtige Einzelheiten durch Sonderzeichnung in einem anderen geeigneten Maßstab auszuweisen. Der jeweilige Maßstab ist anzugeben.

(2) In den Grundrissen und Schnitten sind darzustellen:

  1. neu zu errichtende Baulichkeiten aus

    1. Ziegelmauerwerk rot,

    2. Beton grün,

    3. Stahlbeton schwarz,

    4. Stahl blau,

    5. Holz braun

    6. andere Baustoffe in einer anderei Farbtönung, die in einer Legende auszuweisen ist;

  2. bestehende Bauteile grau,

  3. abzutragende Bauteile gelb,

  4. abzutragende und an derselben Stelle neu zu errichtende Bauteile in der in Z 1 festgelegten Farbe mit gelber Umrahmung.

(3) Neue Raumwidmungen und Raumflächen sind rot, aufgelassene gelb zu unterstreichen.