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Neu Dokument-ID: 106663

Vorschrift

Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet (DachlandschaftsVO)

Inhaltsverzeichnis

§ 3.

Bei Gebäuden, die gemäß § 3 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980 zu erhalten sind, ist wegen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes jedenfalls für nachstehende Maßnahmen die Erteilung einer Bewilligung unzulässig:

  1. Flachdächer in der Zone I, ausgenommen für Nebengebäude oder Anbauten von untergeordneter Bedeutung;

  2. bei Neueindeckung in der Zone I das Abgehen von der Ziegeldeckung;

  3. bei Neueindeckung in der Zone II und in den weiteren Zonen das Abgehen von dem die jeweilige Dachlandschaft des Ensembles im überwiegenden Maße prägenden Dachdeckungsmaterial;

  4. großformatige Deckungselemente, die nicht in der überwiegenden Zahl der Deckung der Nachbarobjekte eine Entsprechung finden;

  5. Dachdeckung mit einer zur Falllinie asymmetrischen Wirkung;

  6. Dachfenster ohne einheitliches Format nach Maßgabe der Sichtbarkeit;

  7. Dachfenster in mehr als zwei Ebenen;

  8. Dachfenster, die nicht im Rhythmus der Sparren oder der Fensterachsen der Fassade angeordnet sind;

  9. Kehrstege nach Maßgabe der Sichtbarkeit.