Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet (DachlandschaftsVO)
§ 3.
Bei Gebäuden, die gemäß § 3 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980 zu erhalten sind, ist wegen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes jedenfalls für nachstehende Maßnahmen die Erteilung einer Bewilligung unzulässig:
Flachdächer in der Zone I, ausgenommen für Nebengebäude oder Anbauten von untergeordneter Bedeutung;
bei Neueindeckung in der Zone I das Abgehen von der Ziegeldeckung;
bei Neueindeckung in der Zone II und in den weiteren Zonen das Abgehen von dem die jeweilige Dachlandschaft des Ensembles im überwiegenden Maße prägenden Dachdeckungsmaterial;
großformatige Deckungselemente, die nicht in der überwiegenden Zahl der Deckung der Nachbarobjekte eine Entsprechung finden;
Dachdeckung mit einer zur Falllinie asymmetrischen Wirkung;
Dachfenster ohne einheitliches Format nach Maßgabe der Sichtbarkeit;
Dachfenster in mehr als zwei Ebenen;
Dachfenster, die nicht im Rhythmus der Sparren oder der Fensterachsen der Fassade angeordnet sind;
Kehrstege nach Maßgabe der Sichtbarkeit.