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Neu Dokument-ID: 226160

Vorschrift

Raumplanungsgesetz (RaumplanG)

Inhaltsverzeichnis

§ 30. Änderung

idF LGBl. Nr. 21/2025 | Datum des Inkrafttretens 03.04.2025

(1) Der Bebauungsplan darf nur aus wichtigen Gründen geändert werden. Er ist zu ändern

  1. bei Änderung der maßgebenden Rechtslage oder
  2. bei wesentlicher Änderung der für eine zweckmäßige Bebauung bedeutsamen Verhältnisse.

(2) Für das Verfahren bei Änderungen eines Bebauungsplanes gelten die Bestimmungen des § 29 sinngemäß. Eine Planauflage ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Eigentümer der Grundstücke, auf die sich die Änderung des Flächenwidmungsplanes bezieht, und der benachbarten Grundstücke vor der Beschlussfassung nachweislich darüber in Kenntnis gesetzt werden und ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt wird. Der § 8 Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß, soweit der Abs. 3 nicht anderes bestimmt.
(LGBl. Nr. 28/2011)

(3) Der Beschluss des Entwurfes über die Änderung des Bebauungsplanes obliegt dem Gemeindevorstand. Eine Veröffentlichung des Entwurfs der Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich, wenn die Eigentümer der Grundstücke, auf die sich die Änderung des Bebauungsplanes bezieht, und der anrainenden Grundstücke vor der Beschlussfassung nachweislich über die beabsichtigte Änderung verständigt werden und ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt wird; gleichzeitig ist die Landesregierung von der beabsichtigten Änderung zu verständigen. Der § 7a Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß.
(LGBl. Nr. 21/2025)

(4) Der § 23 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(LGBl. Nr. 4/2019)

(5) Die Erleichterungen nach Abs. 3 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 4 gelten nicht bei Änderungen des Bebauungsplanes, die einer Umweltprüfung oder Umwelterheblichkeitsprüfung unterliegen.
(LGBl. Nr. 21/2025)