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Neu Dokument-ID: 1192091

Vorschrift

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2025 (S.WFG 2025)

Inhaltsverzeichnis

§ 30. Art und Höhe der Förderung

idF LGBl Nr 123/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2025

(1) Für Sanierungsmaßnahmen können einmalige, nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

(2) Die förderbaren Sanierungskosten können durch Höchstbeträge beschränkt werden. Von einer Besicherung des Zuschusses und Einräumung eines Veräußerungsverbotes kann abgesehen werden.

(3) Die näheren Bestimmungen zu den Abs 1 und 2 sind von der Landesregierung durch Verordnung zu treffen.