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Dokument-ID: 341469
Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG)
§ 30. Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 1998 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Erhebung einer Abgabe für die erstmalige Herstellung zeitgemäßer Gehsteige in der Landeshauptstadt Innsbruck, LGBl. Nr. 23/1969, außer Kraft.
(LGBl. Nr. 134/2017)