Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000)
6. ABSCHNITT
Besondere Bestimmungen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse
§ 30. Vorhaben von gemeinsamem Interesse
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für UVP-pflichtige Vorhaben, die nach Art. 2 Z 5 der Verordnung (EU) 2022/869 (TEN-E-VO) Vorhaben von gemeinsamem Interesse (PCI) sind.
(BGBl. I Nr. 35/2025)
(2) Verfahren über Vorhaben von gemeinsamem Interesse sind von der Behörde prioritär zu behandeln und es ist für eine effiziente Durchführung Sorge zu tragen.
(3) Die Energie-Infrastrukturbehörde gemäß § 6 des Bundesgesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 zur Leitlinien für die europäische Infrastruktur (Energie-Infrastrukturgesetz – E-InfrastrukturG), BGBl. I Nr. 4/2016, unterstützt und koordiniert die gemäß Kapitel III der TEN-E-VO erforderlichen Aufgaben der Behörde.
(4) Sind für ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse mehrere UVP-Behörden zuständig, unterstützt und koordiniert die Energie-Infrastrukturbehörde die Durchführung der Verfahren nach diesem Abschnitt. Dazu hat die Energie-Infrastrukturbehörde folgende Aufgaben und Befugnisse:
- Unterstützung der UVP-Behörden im Vorantragsabschnitt und im UVP-Verfahren;
- Einsetzung einer Arbeitsgruppe zur Koordination der effizienten Verfahrensabwicklung;
- Koordination der Erstellung abgestimmter Zeitpläne für den Vorantragsabschnitt und das UVP-Verfahren, wobei für den Vorantragsabschnitt längstens zwei Jahre und für das UVP-Verfahren bis zur Entscheidung längstens ein Jahr und sechs Monate vorzusehen sind;
- Kontrolle der Einhaltung des Zeitplans;
- Einholung von Informationen und Berichten über den Fortgang des Verfahrens einschließlich Akteneinsicht.
(BGBl. I Nr. 4/2016)