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Dokument-ID: 1043493
Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019 (Bgld. HK-VO 2019)
§ 31. Dimensionierung von Feuerungsanlagen
Zur Gewährleistung einer effizienten Energienutzung sind neue oder zu ändernde zentrale Feuerungsanlagen ab einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 6 kW auf Grund einer Heizlastberechnung vor der Installation zu dimensionieren. Die Heizlastberechnung kann in Form der vereinfachten Berechnungsmethode entsprechend ÖNORM M 7510 oder einer dieser Norm nachfolgenden technischen Norm erfolgen.
(LGBl.Nr. 73/2021)