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Dokument-ID: 760817
Raumplanungsgesetz (RaumplanG)
§ 33a. Geschossfläche für Ferienwohnungen
Die Gemeindevertretung kann, auch ohne dass ein Bebauungsplan erlassen wird, durch Verordnung für das ganze Gemeindegebiet oder für Teile desselben das Höchstausmaß der Geschossfläche einer Ferienwohnung festlegen.
(LGBl. Nr. 22/2015)