© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1123960

Vorschrift

Kärntner Raumordnungsgesetz 2021

Inhaltsverzeichnis

§ 34. Änderung des Flächenwidmungsplanes

idF LGBl. Nr. 59/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2022

(1) Der Flächenwidmungsplan darf nur aus wichtigen Gründen abgeändert werden.

(2) Die Widmung von als Bauland und von gemäß § 27 Abs. 2 gesondert im Grünland festgelegten Grundflächen darf innerhalb von zehn Jahren nach ihrer Festlegung im Flächenwidmungsplan nur geändert werden, wenn zwingende öffentliche Interessen es erfordern oder durch die Änderung Interessen der Grundeigentümer sowie sonstiger betroffener Dritter nicht verletzt werden. Zeiten, während derer eine widmungsgemäße Bebauung von als Bauland festgelegten Grundflächen wegen ihrer Festlegung als Aufschließungsgebiet oder als Vorbehaltsfläche oder wegen einer befristeten Bausperre nicht zulässig war, sind in diese Frist nicht einzurechnen.

(3) Die Widmung von als Bauland festgelegten Grundflächen darf nach Ablauf der Fristen gemäß § 15 Abs. 7 und § 35 geändert werden.

(4) Der Flächenwidmungsplan ist zu ändern, wenn dies

  1. durch die Erstellung oder Änderung eines überörtlichen Entwicklungsprogrammes erforderlich wird,
  2. durch die Erstellung oder Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes erforderlich wird oder sich die für die örtliche Raumplanung sonst maßgebenden wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen oder kulturellen Verhältnisse wesentlich geändert haben oder
  3. zur Vermeidung von Widersprüchen zu Gesetzen und Verordnungen des Bundes oder des Landes geboten ist.