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Neu Dokument-ID: 833650

Vorschrift

Technische Bauvorschriften 2026 (TBV 2026)

Inhaltsverzeichnis

§ 34. Berechnung der Gesamtenergieeffizienz

idF LGBl. Nr. 59/2026 | Datum des Inkrafttretens 16.07.2026

(1) Die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ist entsprechend der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe September 2025, einschließlich des Leitfadens Energietechnisches Verhalten von Gebäuden, Ausgabe September 2025, zu berechnen.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 gelten für Wohngebäude, die ausschließlich zu Wohnzwecken dienen, die Anforderungen der Gesamtenergieeffizienz im Sinn der Punkte 4.4.1, 4.5, 4.9.5, 4.9.6 und 4.10 der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe September 2025, auch als erfüllt, wenn

a)

die Bauteile des Gebäudes derart ausgeführt oder saniert werden, dass zumindest die in Anlage 6c angeführten U-Wert-Anforderungen eingehalten werden. Im Fall der größeren Renovierung betrifft dies zumindest die gekennzeichneten Bauteile;

b)

sichergestellt ist, dass die Deckung des gesamten Heizenergiebedarfs durch ein oder die Kombination mehrerer hocheffizienter alternativer Systeme im Sinn des § 2 Abs. 34 der Tiroler Bauordnung 2022 erfolgt;

c)

eine Solarenergieanlage in der nachfolgenden Mindestgröße errichtet wird:

1.

bei Wohngebäuden mit 1 oder 2 Nutzungseinheiten:

aa)

eine Photovoltaikanlage mit 7 kWp, oder

bb)

eine Solarthermieanlage mit 9,8 m² Kollektorfläche;

2.

bei Wohngebäuden mit 3 bis 10 Nutzungseinheiten:

aa)

eine Photovoltaikanlage mit 2 kWp je Nutzungseinheit, insgesamt jedoch zumindest mit 7 kWp, oder

bb)

eine Solarthermieanlagen mit 2,8 m² Kollektorfläche je Nutzungseinheit, insgesamt jedoch zumindest mit 9,8 m² Kollektorfläche;

3.

bei Wohngebäuden mit 11 und mehr Nutzungseinheiten:

aa)

eine Photovoltaikanlage mit 1 kWp je Nutzungseinheit, insgesamt jedoch zumindest mit 20 kWp, oder

bb)

eine Solarthermieanlage mit 1,4 m² Kollektorfläche je Nutzungseinheit, insgesamt jedoch zumindest mit 28 m² Kollektorfläche.